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Vereinssatzung

Satzung der BürgerInteressenGemeinschaft Spellen e.V.

§1 – Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen Bürger-Interessengemeinschaft Spellen
  • Er hat seinen Sitz in Spellen, Stadt Voerde.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Er trägt nach Eintragung den Namen Bürger-Interessengemeinschaft Spellen e. V.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Kultur- und Brauchtumspflege, die Koordination des Vereins- und Gemeinschaftslebens, Mitwirkung bei der Planung und Gestaltung des Dorfes, sowie Kontaktpflege zur Stadt Voerde, dem Kreis Wesel und den örtlichen Wirtschaftsbetrieben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied können alle Vereine, Körperschaften und Gemeinschaften werden, die ihr Aufgabengebiet und ihren Sitz in Spellen, Stadt Voerde, haben; außerdem die Mitglieder des Rates der Stadt Voerde, die ihren Wahlbezirk in Spellen haben.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrecht im Rahmen der Mitgliedschaft. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu Vereinsangelegenheiten an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über diese Anträge ist im Rahmen der Zuständigkeiten zu beraten und zu entscheiden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Belange und das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu bewahren und zu fördern.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag innerhalb des I. Kalenderhalbjahres zu entrichten. Gleiches gilt auch für eine von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlage, die in der Höhe den Beitrag für ein Jahr nicht überschreiten darf.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Auflösung des Mitgliedsvereins, der Körperschaft oder Gemeinschaft
  4. durch Ausschluss.
  5. nach Beendigung der Ratsmitgliedschaft für Ratsmitglieder nach § 3.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Mitglieder können durch den Vorstand, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, aus der Bürger-Interessengemeinschaft ausgeschlossen werden. Ein „wichtiger Grund“ liegt insbesondere dann vor,

  • wenn ein Mitglied trotz zweifacher Aufforderung die Meldepflicht der beitragspflichtigen Mitglieder gemäß § 4 nicht nachkommt
  • ein Mitglied gegenüber der BIG mit seinen finanziellen Verpflichtungen, z.B. Beitrag, länger als 3 Monate im Rückstand ist und trotz 2maliger Mahnungen seine Verpflichtungen nicht erfüllt
  • ein Mitglied ihm satzungsgemäß obliegenden Pflichten nachhaltig und trotz schriftlichter Abmahnung nicht erfüllt
  • ein Mitglied durch seine private Lebensführung das Ansehen der BIG schädigt.

Über einen eventuellen Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschlussbeschluss ist zu begründen. Gegen einen Ausschlussbeschluss ist Widerspruch möglich, über den in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder entschieden wird. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§ 6 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsvorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen schriftlich mit Angabe des Versammlungsortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung eingeladen werden.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
  5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  8. Entscheidung über die Berufung nach § 5 der Satzung.

Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, sofern satzungsgemäß eingeladen worden ist. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leiten die Versammlung. Stimmberechtigt mit je 1 Stimme sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Besonders interessierte Bürgerinnen und Bürger können beratend an den Mitgliederversammlungen (ohne Stimmrecht) teilnehmen.

Bei Beschlussfassungen sowie bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht gegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet bei Beschlussfassungen Ablehnung. Bei Wahlen erfordert eine Stimmengleichheit einen Losentscheid. Die Abstimmungen und Wahlen sind öffentlich, wenn nicht eine geheime Abstimmung beantragt wird.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und derm Protokollführer gegenzuzeichnen und allen Versammlungsteilnehmern zuzustellen.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem ersten Schriftführer
  4. dem zweiten Schriftführer
  5. dem ersten Kassierer
  6. dem zweiten Kassierer
  7. bis zu 4 Beisitzern

Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden auf 2 Jahre gewählt, wobei die Wahlen der jeweiligen ersten bzw. zweiten Amtsinhaber (Vorsitzende, Schriftführer, Kassierer) um ein Jahr versetzt erfolgen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Der Rechnungsprüfer scheidet nach 2jähriger Tätigkeit aus seinem Amt aus.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassierer. Je zwei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Wahlzeit zu wählen. Bis zur Neuwahl bestimmt der Vorstand ein Vorstandsmitglied zur kommissarischen Übernahme der Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds eingeladen.

Alles weiter zur Beschlussfassung des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 10 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 – Auflösung des Vereins

Über eine Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zur Beschlussfassung über diesen Punkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss zur Mitgliederversammlung müssen 75% der stimmberechtigten Teilnehmer dieser Versammlung zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation an die für die Betreuung der Jugend zuständige Stelle der örtlichen Stadtverwaltung. Das Vermögen darf nur zu gemeinnützigen Zwecken Verwendung finden, sofern das zuständige Finanzamt seine Einwilligung hierzu erteilt.

§ 12 – Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26.03.2015 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.